AGB

amiconsult GmbH | Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Version 2.0 | Stand Februar 2024

1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen sowie die Lizenzierung von Software durch die amiconsult GmbH (im Folgenden „amiconsult“). Die AGB von amiconsult gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).  

1.2 Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zwischen amiconsult und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird. 

1.3 Für ausgewählte Leistungen von amiconsult (z.B. Hosting-Leistungen) können ergänzend zu den AGB Besondere Bedingungen (BB) und/ oder Service Level Agreements (SLA) gelten, die aufgrund ihrer Spezialität den AGB bei Widersprüchen vorgehen. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn amiconsult Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen. 

1.4 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen und die Höhe der Vergütung werden im Angebot von amiconsult oder in einem Einzelvertrag näher spezifiziert. Regelungen im Angebot bzw. im Einzelvertrag haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB sowie den ggf. anwendbaren BB und/ oder SLA. 

1.5 Für Drittprodukte (z.B. Server, Software, Datenbanken), die amiconsult an den Kunden liefert oder lizenziert, gelten mangels anderer Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Diese können von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen insbesondere zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. amiconsult wird den Kunden auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Herstellers bei Vertragsschluss hinweisen. Weisen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für die Drittprodukte Lücken auf, gelten ergänzend diese AGB. Für bestimmte Drittsoftware kann es notwendig sein, dass der Kunde einen zusätzlichen (Endnutzer-)Lizenzvertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Hersteller abschließt bzw. den Lizenzbedingungen des Herstellers zustimmt, bevor er die Drittsoftware nutzen kann.  

2. Angebot und Vertragsschluss 

2.1 Angebote von amiconsult sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann amiconsult innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrem Zugang annehmen. 

2.2 Der Vertragsschluss über die Lieferung von Waren erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von amiconsult durch ihre Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn amiconsult die Nicht- oder verspätete Belieferung durch ihre Lieferanten zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. amiconsult wird den Kunden unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit der betroffenen Vertragsgegenstände informieren und dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen in einem solchen Fall unverzüglich zurückerstatten. 

2.3 Angaben von amiconsult zu den Vertragsgegenständen (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Anpassungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.  

3. Versand und Gefahrübergang 

3.1 Versendet amiconsult Vertragsgegenstände an den Kunden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald amiconsult die jeweilige Lieferung der Transportperson übergeben hat. 

3.2 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Vertragsgegenstände versandbereit sind und amiconsult dies dem Kunden angezeigt hat. Hat amiconsult gegenüber dem Kunden die Verpflichtung zur Installation und/oder Inbetriebnahme der Vertragsgegenstände übernommen, geht die Gefahr mit Installation bzw. Inbetriebnahme auf den Kunden über. 

4. Überlassung von Software 

4.1 Überlässt amiconsult dem Kunden Software, erfolgt dies im Regelfall und soweit nichts Abweichendes vereinbart wird im Rahmen einer zeitlich befristeten Einräumung von Nutzungsrechten (im Folgenden „Subscription“).  

4.2 Die Eigenschaften und Funktionen der Software ergeben sich aus der Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers. Der Kunde erhält die Software ausschließlich im Objektcode, er hat keinen Anspruch auf die Überlassung oder Zugänglichmachung des Quellcodes.  

4.3 Eine Anwenderdokumentation zur Software wird durch amiconsult mitgeliefert, sofern und soweit eine solche vom Hersteller der Software zur Verfügung gestellt wird. Zur Erstellung oder Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist amiconsult nicht verpflichtet. 

5. Fristen und Termine; Teilleistungen 

5.1 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen von amiconsult gelten nur annähernd und sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird.  

5.2 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem amiconsult durch Umstände, die amiconsult nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt auch die unterlassene oder verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden (z.B. fehlende Beistellungen oder eingeschränkter Zugriff von amiconsult auf die IT-Infrastruktur des Kunden) sowie Zeiten, in denen amiconsult auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden wartet. 

5.3 Bei Warenlieferungen ist amiconsult zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige Lieferung bzw. Leistungserbringung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung bzw. Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen. 

6. Ausführung von Dienstleistungen 

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die Organisation und Planung der Leistungserbringung durch amiconsult (inklusive der Koordination mit Leistungen anderer Anbieter). Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts. Fachliche Vorgaben des Kunden und Zeitpläne bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch amiconsult. 

6.2 amiconsult wird die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen. amiconsult führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Die Mitarbeiter von amiconsult unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter von amiconsult namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird amiconsult auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde. 

6.3 amiconsult kann zur Ausführung von Leistungen selbständige Subunternehmer einsetzen, wobei amiconsult gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem Einsatz von Subunternehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen. 

6.4 Über Gespräche zur Spezifizierung oder Anpassung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere Leistungsbeschreibungen, Zeitpläne und Vergütung, kann amiconsult Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn amiconsult sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. amiconsult wird den Kunden bei Überlassung des Protokolls auf diese Wirkung jeweils hinweisen. 

7. Abnahme von Werkleistungen 

7.1 Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, gelten Leistungen als abgenommen, wenn 

  • die Vertragsgegenstände übergeben wurden und, sofern amiconsult auch die Installation der Vertragsgegenstände schuldet, die Installation abgeschlossen ist,  
  • amiconsult dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und 
  • (i) seit der Aufforderung zur Abnahme zehn (10) Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, oder (ii) der Kunde mit der produktiven Nutzung der Vertragsgegenstände begonnen hat (diese also nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat). 

7.2 Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 

8. Leistungsänderungen

8.1 Will der Kunde seine Anforderungen und/ oder den Leistungsumfang ändern, wird amiconsult das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. amiconsult kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn amiconsult die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.  

8.2 Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann amiconsult mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste von amiconsult verlangen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit. 

9. Mitwirkungspflichten des Kunden 

9.1 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen und in den sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. im Einzelvertrag) beschriebenen sowie bei Bedarf die weiteren zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei. 

9.2 Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur, Systemumgebung und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Für die Mitarbeiter von amiconsult, die beim Kunden vor Ort Leistungen erbringen, stellt der Kunde einen Arbeitsplatz mit einem PC mit Internetzugang und Telefon zur Verfügung. 

9.3 Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er amiconsult in erforderlichem Umfang Zugang zu seiner Hard- und Software. Der Kunde sorgt für die erforderliche Beistellung der zur Leistungserbringung benötigten Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Er wird die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte sicherstellen. Ist Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Installation von Geräten beim Kunden, wird er dafür Sorge tragen, dass die für die Installation und den Anschluss der Geräte benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechender Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Soweit bei der Installation von Geräten die Mitwirkung Dritter (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit den Geräten zusammengeschlossen werden) erforderlich ist, ist der Kunde für die Erbringung solcher Mitwirkungsleistungen durch den Dritten verantwortlich. 

9.4 Der Kunde wird Leistungen Dritter, die mit den Leistungen von amiconsult zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei amiconsult kommt. Ist Vertragsgegenstand eine Systemmigration, stellt der Kunde ferner sicher, dass durch die Migration Rechte Dritter (z.B. an der zu migrierenden Software) nicht verletzt werden. 

9.5 Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von amiconsult sowie der von amiconsult beauftragten Subunternehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind. 

9.6 Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von amiconsult, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit wesentlichem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von amiconsult werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch amiconsult erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von amiconsult bleiben unberührt.  

10. Eigentumsvorbehalt 

Die dem Kunden überlassenen Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von amiconsult. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für amiconsult. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von amiconsult hinweisen und amiconsult hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Tritt amiconsult bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist amiconsult berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen 

11. Preise und Zahlungsbedingungen 

11.1 Sämtliche Gebühren, Preise sowie die Höhe der anwendbaren Tages- und Stundensätze ergeben sich aus dem Einzelvertrag und/ oder dem Angebot von amiconsult sowie ergänzend aus der jeweils gültigen Preisliste von amiconsult. Sämtliche Beträge verstehen sich in EURO rein netto. Kaufpreise für Lieferungen verstehen sich ferner zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.  

11.2 Erbrachte Leistungen sind vom Kunden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand zu vergüten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, stellt amiconsult dem Kunden die ihr im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Nebenkosten, insbesondere Übernachtungs- und Reisekosten, und die Reisezeiten gesondert nach tatsächlichem Anfall bzw. Aufwand in Rechnung.  

11.3 Um sich benötigte Ressourcen frühzeitig zu sichern, hat der Kunde die Möglichkeit, bestimmte Dienstleistungskontingente zum Abruf durch den Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbindlich zu beauftragen. amiconsult stellt dem Kunden mangels abweichender Vereinbarungen das Kontingent im Voraus in Rechnung. Innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums vom Kunden nicht abgerufene Leistungen eines verbindlich beauftragten Kontingents sind vom Kunden zu vergüten, eine Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet nicht statt.  

11.4 Kaufpreise für Lieferungen werden dem Kunden mit Übergabe der Vertragsgegenstände an diesen in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Subscriptions werden mangels abweichender Angaben im Angebot jährlich im Voraus abgerechnet. Erbrachte Leistungen stellt amiconsult dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats unter Überlassung der bei amiconsult üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarungen unmittelbar mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig.  

11.5 amiconsult kann die Höhe laufender Gebühren anpassen, wenn und soweit sich die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von amiconsult nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen, insbesondere wenn amiconsult zur Leistungserbringung auf Hardware, Software oder Services anderer Hersteller zurückgreift und diese amiconsult nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form und/ oder zu einem höheren Preis zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die amiconsult zu vertreten hat, und sich dadurch die Kosten der Leistungserbringung für amiconsult erhöhen. Die Preisanpassung wird dem Kunden durch amiconsult zwei (2) Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt. Sollte die Preisanpassung zu einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 10% führen, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines (1) Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung mit Wirkung zu deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform kündigen. 

11.6 amiconsult ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von amiconsult durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint. 

11.7 Kommt der Kunde mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann amiconsult nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Weitergehende Rechte von amiconsult aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

12. Ansprüche wegen Mängeln von Vertragsgegenständen 

12.1 Gelieferte Vertragsgegenstände sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Überlassung auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass amiconsult das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 

12.2 amiconsult übernimmt die Gewähr dafür, dass gelieferte Ware und werkvertraglich einzuordnende Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse der Produkt- und Leistungsbeschreibung entsprechen und frei von Schutzrechten Dritter sind, die den vertragsgemäßen Gebrauch verhindern oder beschränken. amiconsult ist verpflichtet, Mängel solcher Lieferungen und Leistungen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zu beseitigen. Für Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB und für Software, die im Rahmen einer Subscription an den Kunden lizenziert wird (Miete), gelten die folgenden Absätze dieser Ziff. 12 nicht. 

12.3 Ansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Kunden, fehlerhaften Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel setzt ferner voraus, dass der Kunde die Vertragsgegenstände nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder der Benutzerdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.  

12.4 Sofern bei Gefahrübergang ein Mangel der Vertragsgegenstände vorliegt, ist amiconsult zur Nacherfüllung – nach Wahl von amiconsult durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung – innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Je nach Komplexität der Vertragsgegenstände und ihres technischen Zusammenspiels mit der IT-Infrastruktur des Kunden können auch mehr als zwei Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ein Recht zur Selbst- oder Drittvornahme besteht nicht. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt Ziff. 13 dieser AGB. 

12.5 Erbringt amiconsult Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann amiconsult hierfür eine Vergütung nach Aufwand gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder amiconsult nicht zuzuordnen ist. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn hieran auch kein Verschulden trifft.  

12.6 Für Mängel von Drittprodukten, die der Kunde nicht von amiconsult, sondern direkt vom Hersteller bezieht, übernimmt amiconsult keine Gewähr. Bei Mängeln von Drittprodukten, die amiconsult auf eigene Rechnung an den Kunden liefert, wird amiconsult nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen amiconsult bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen amiconsult gehemmt. Soweit amiconsult die Ansprüche des Kunden selbst befriedigt, fallen an den Kunden abgetretene Mängelansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten an amiconsult zurück (Rückabtretung).  

13. Haftung 

13.1 Bei Verträgen über Subscriptions und bei sonstigen Mietverträgen haftet amiconsult für Mängel der Vertragsgegenstände, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536a BGB nur, wenn amiconsult solche Mängel zu vertreten hat. 

13.2 Im Übrigen haftet amiconsult für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder aufgrund Verzugs mit einer Leistungspflicht sowie bei Mängeln und aus unerlaubter Handlung, nur in folgendem Umfang: 

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe und bei Übernahme einer Garantie in voller Höhe des durch die Garantie umfassten Schutzzwecks; 
  • in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. 

13.3 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet amiconsult – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in elektronischer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. 

13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von amiconsult. 

13.5 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.  

14. Verjährungsfrist  

14.1 Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe der betroffenen Vertragsgegenstände verlangen kann. Die Verjährung beginnt gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. 

14.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen amiconsult aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie sowie bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. 

15. Einräumung von Nutzungsrechten 

15.1 Das Eigentum und die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den überlassenen schutzfähigen Vertragsgegenständen, inklusive der lizenzierten Software sowie allen kundenspezifischen Leistungen und Arbeitsergebnissen, verbleiben im Verhältnis zum Kunden ausschließlich bei amiconsult oder ggf. den Lizenzgebern von amiconsult. 

15.2 Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde an schutzfähigen Vertragsgegenständen, die amiconsult dem Kunden zur dauerhaften Nutzung überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Parteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen und die hierfür notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen. 

15.3 An Software, die amiconsult dem Kunden im Rahmen einer Subscription überlässt, erhält der Kunde mangels abweichender Vereinbarung ein auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die Software – ausschließlich im Objectcode – für die vereinbarten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bzw. Lizenzen (z.B. die Anzahl der Nutzer) ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot von amiconsult. Zusätzliche oder hiervon abweichende Regelungen können sich bei Drittsoftware aus den Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller ergeben.  

15.4 Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Bearbeitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Vertragsgegenstände, verbleiben bei amiconsult bzw. den Lizenzgebern von amiconsult.  

15.5 Eine Überlassung von Software an Dritte sowie der Gebrauch von Software durch oder für Dritte (z.B. im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebs oder eines Software as a Service-Modells) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von amiconsult.  

16. Geheimhaltung  

16.1 Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie über sonstige erkennbar vertrauliche betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie Dritten nicht zu offenbaren. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis von diesen haben müssen (sog. Need-to-know-Prinzip). Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus.  

16.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind. 

16.3 Die Bestimmungen dieser Ziff. 16 beschränken nicht das Recht der Parteien, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen und im Lauf der Zusammenarbeit zum allgemeinen Know-how ihrer jeweiligen Mitarbeiter geworden sind, weiter zu verwenden, soweit hierdurch keine Schutzrechte der anderen Partei oder eines Dritten verletzt werden. 

16.4 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung der anderen Partei jederzeit auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können. 

16.5 Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird amiconsult die hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. amiconsult ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte und zur Geheimhaltung verpflichtete Subunternehmer weiterzugeben, sofern dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Verschafft der Kunde amiconsult Zugriff auf personenbezogene Daten, wird er sicherstellen, dass die für die Übermittlung an und Verarbeitung durch amiconsult einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. 

16.6 Stimmt der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zu, darf amiconsult den Namen des Kunden sowie seine Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos in gedruckten Publikationen und auf der Website von amiconsult zu eigenen Werbezwecken nutzen und wiedergeben. 

16.7 Sich daneben aus dem Gesetz ergebende Geheimhaltungspflichten (z.B. in Bezug auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aus dem GeschGehG oder hinsichtlich personenbezogener Daten aus der DSGVO) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

17. Abwerbeverbot 

17.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keinen in die Leistungserbringung einbezogenen Mitarbeiter der jeweils anderen Partei (oder seiner Subunternehmer) abzuwerben und bei sich oder bei einem anderen Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen. Ein Abwerben wird vermutet, wenn die Einstellung des Mitarbeiters nicht nachweislich auf eine öffentliche Stellenausschreibung zurückzuführen ist. 

17.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 

18. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (die keine Subscriptions sind) 

18.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne fest vereinbartes Vertragsende kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum (Kalender-)Quartalsende kündigen.  

18.2 Das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für amiconsult insbesondere dann vor, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Monate in Verzug befindet.  

18.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

19.  Spezifische Regelungen für Subscriptions 

19.1 amiconsult übernimmt während der Vertragslaufzeit keine über die Leistungspflichten des Herstellers hinausgehenden Pflichten zur Instandhaltung und Instandsetzung sowie zur Erbringung von Supportleistungen bezogen auf Drittsoftware, die dem Kunden im Rahmen einer Subscription überlassen wird. Updates für Drittsoftware werden dem Kunden überlassen, sofern und sobald diese durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Für die Installation von Updates ist der Kunde selbst verantwortlich. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für Supportleistungen und Updates des Herstellers übernimmt amiconsult keine Verantwortung.  

19.2 Die Laufzeit der Subscription und die Fristen zur ordentlichen Kündigung ergeben sich aus dem Angebot. Mangels abweichender Angaben im Angebot hat der Vertrag eine anfängliche verbindliche Laufzeit von 3Jahren. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird. 

19.3 Das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für amiconsult insbesondere dann vor, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Monate in Verzug befindet. 

19.4 Nach Beendigung einer Subscription hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen, die von amiconsult erhaltenen Datenträger und erstellten Sicherungskopien zu vernichten, die Software von allen Servern und Endgeräten zu deinstallieren und etwaig verbleibende Bestandteile der Software aus seinen IT-Systemen zu löschen. Auf Wunsch von amiconsult wird der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich bestätigen. 

20. Schlussbestimmungen 

20.1 Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von amiconsult. §354a HGB bleibt unberührt. 

20.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail genügt). Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.  

20.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Karlsruhe. amiconsult hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben. 

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Parteien eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.